§ 15 EHG

EHG - Entwicklungshelfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 15,

Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

  1. 1.Ziffer einsdes § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung unddes Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und
  2. 2.Ziffer 2des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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