§ 10 EHG

EHG - Entwicklungshelfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 werden für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet.

In Kraft seit 26.11.1983 bis 31.12.9999
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