Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden. Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.
0 Kommentare zu § 16 EHG