Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.
In Kraft seit 26.11.1983 bis 31.12.9999
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