§ 4 EHG

EHG - Entwicklungshelfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;

2.

die Höhe des Entgeltes;

3.

die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes, wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;

4.

die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;

5.

die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;

6.

spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;

7.

die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.

In Kraft seit 26.11.1983 bis 31.12.9999
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