Begründung: Die mj. Gudrun P*****, befindet sich in der Obsorge ihrer Mutter, in deren Haushalt sie auch lebt. Sie ist die außereheliche Tochter des am 23. 8. 1919 geborenen Dr. Hans-Heinz A*****, dessen Vaterschaft mit Urteil des Erstgerichtes vom 15. 1. 1987, GZ C 2/86-22, festgestellt worden ist (ON 12). Der Kindesvater ist darüber hinaus nach der Aktenlage mit keinen weiteren Sorgepflichten belastet. Er ist Gynäkologe und bezieht seit einigen Jahren eine Pension von der Ärzt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger in der Lage und daher verpflichtet wäre, ein höheres als das tatsächliche Einkommen zu erzielen, somit auf ein höheres Einkommen anzuspannen ist, stellt sich regelmäßig als eine solche des Einzelfalles, nicht jedoch als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0007096) und unterliegt demnach genausowenig der Überprüfung durch den Obersten Gerichtsho... mehr lesen...