Entscheidungsgründe: I. 1. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen ein Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck den Antrag, §72 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung vom 6. Juli 1938 DRGBl. 1938 I 807 (in der Folge: EheG) als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem beim Verfassungsgerichtshof zu G76/01 protokollierten Antrag liegt der folgende Sachverhalt zugrund... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/02 Familienrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art89 Abs2ABGB §1480EheG §72VfGG §15 Abs1 und Abs2
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der im Ehegesetz normierten einjährigen Frist
für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen
Ehegatten im Gegensatz zur allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist
für Unterhaltsansprüche im ABGB; keine sachliche Rechtfertigung der
Schlechterstellung gesch... mehr lesen...