Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde im März 2004 rechtskräftig geschieden, wobei das alleinige Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen wurde. Die Klägerin lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Die monatlichen Haushaltsausgaben betragen durchschnittlich rund 1.875 EUR, das „Haushaltseinkommen" (inklusive der Familienbeihilfe und der Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Kinder) rund 1.905 EUR. Im Mai 2006 ... mehr lesen...
Begründung: Die am 11. 4. 1981 geschlossene Ehe der Streitteile wurde aus deren gleichteiligen Verschulden geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit 9. 9. 2005 rechtskräftig. Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge nur: Klägerin) hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der Ehe ging sie im Einvernehmen mit dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge nur: Beklagter) keiner Erwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Am Tag der Eheschließung vereinbarten die Parteien mit Notariatsakt vom 4. 7. 1980 unter anderem für den Fall der Scheidung aus welchen Gründen immer einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not oder geänderter Verhältnisse. Die am 20. 2. 1958 geborene Klägerin absolvierte nach Volks- und Hauptschule eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe, bevor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 15. 6. 1968 die Ehe, der eine am 24. 3. 1971 geborene Tochter entstammt. Die Ehe verlief rund 25 Jahre harmonisch und widmete sich die Klägerin während dieser Zeit (aufgrund einvernehmlicher Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft) der Haushaltsführung und (bis zum Auszug der Tochter) deren Erziehung. Sie ging während dieser Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nach; sie war nur vor ihrer Heirat drei bis vier Jahre bei ihrem Vater... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der jetzt 60jährigen klagenden Hausfrau und des jetzt 64jährigen beklagten Baudirektors wurde aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten an der Zerrüttung der rund 32 Jahre dauernden Ehe geschieden. Die letztinstanzliche Entscheidung im Scheidungsverfahren wurde den Parteien am 10. Mai 2002 zugestellt. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Leistung eines unbefristeten monatlichen Lebensbedarfs-Unterhalts von 2.500 EUR ab Juli 2002 gemäß § 68a ABGB. ... mehr lesen...
Norm: EheG §68aEheG §69b
Rechtssatz: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der der Klägerin zuerkannte nacheheliche Unterhalt nach der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 25. 7. 2000, 3 C 143/94g-132 (bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. 1. 2001, 45 R 626/00t-142; außerordentliche Revision der beklagten Frau = Klägerin dieses Verfahrens zurückgewiesen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. 5. 2001, 10 Ob 71/01s... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2000 aus gleichteiligem Verschulden beider Ehepartner geschieden; die Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren wurde bereits am 6. April 1999 geschlossen. Die Klägerin begehrte nun vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichem Unterhalts von 5.000 S = 363,63 EUR ab 1. Juni 2000. Mit einstweiliger Verfügung vom 10. November 2000 wurde der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt in dieser H... mehr lesen...
Norm: EheG §66EheG §68EheG §68aEheG §69b
Rechtssatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag ... mehr lesen...
Begründung: Die am 22. 12. 1972 geschlossene Ehe der am 24. 10. 1931 geborenen Klägerin und des am 4. 4. 1943 geborenen Beklagten wurde aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden (Urteil des Bezirksgerichtes Hernals im dritten Rechtsgang ON 68 im Akt 1 C 9/97s vom 9. 3. 2001, abgeändert durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 13. 7. 2001, ON 76; außerordentliche Revision mit Beschluss vom 7. 12. 2001, ON 81 zurückgewiesen). Die Streitteile haben keine gemeinsamen Ki... mehr lesen...
Norm: ABGB §5EheG §68aEheG §69b
Rechtssatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 (EheRÄG 1999), BGBl I Nr. 125/1999, trat gemäß seinem Art VII Z 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gemäß Z 4 dieser Übergangsbestimmung sind die mit dieser Novelle neu geschaffenen §§ 68a und 69b EheG auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen... mehr lesen...