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§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt. Paragraph 68 a, ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den Paragraphen 50 bis,, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.
§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt. Paragraph 68 a, ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den Paragraphen 50 bis,, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.