§ 69b EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2018

§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.