Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIst eine Ehe auf Grund des § 22 Abs. 1 nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
(2)Absatz 2In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
(3)Absatz 3Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 EheG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 EheG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 EheG