§ 27 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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