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(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhebenNichtigerklärung begehren.
(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaftkönnen der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhebenNichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaftder Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhebenNichtigerklärung begehren.
(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklagedie Nichtigerklärung nicht mehr erhobenbegehrt werden.
(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhebenNichtigerklärung begehren.
(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaftkönnen der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhebenNichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaftder Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhebenNichtigerklärung begehren.
(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklagedie Nichtigerklärung nicht mehr erhobenbegehrt werden.