§ 22 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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