§ 25 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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