§ 25 EheG Verwandtschaft

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 25.Paragraph 25,

Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des Paragraph 6, zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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