Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 EheG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 EheG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 EheG