Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden. Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der Paragraphen 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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