Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2)Absatz 2Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.Als Standesbeamter im Sinne des Absatz eins, gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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