§ 22 EheG Mangel der Ehefähigkeit

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
  2. (1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
  3. (2)Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem WegfallEintritt der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der GeistestätigkeitEhefähigkeit zu erkennen gibt, daßdass er die Ehe fortsetzen will.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
  2. (1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
  3. (2)Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem WegfallEintritt der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der GeistestätigkeitEhefähigkeit zu erkennen gibt, daßdass er die Ehe fortsetzen will.