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(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(3) Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(5) Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.
(6) Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:
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(7) Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.
(8) Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(9) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(10) Für Anlagen, die von keinen BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festlegung von Emissionen in die Luft erfasst werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.
(11) Soweit für Anlagen gemäß Abs. 10 keine Emissionsgrenzwerte in Verordnungen festgelegt sind, hat die Behörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren für deren Betrieb einschließlich der Errichtung die Emissionsgrenzwerte entsprechend den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 10 und 12 festzulegen.
(12) Die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.
(13) Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.
(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(3) Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(5) Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.
(6) Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:
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(7) Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.
(8) Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(9) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(10) Für Anlagen, die von keinen BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festlegung von Emissionen in die Luft erfasst werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.
(11) Soweit für Anlagen gemäß Abs. 10 keine Emissionsgrenzwerte in Verordnungen festgelegt sind, hat die Behörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren für deren Betrieb einschließlich der Errichtung die Emissionsgrenzwerte entsprechend den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 10 und 12 festzulegen.
(12) Die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.
(13) Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.