Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz (EBIG) Fundstelle

EBIG - Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2020
  3. § 0 gültig von 01.04.2012 bis 21.03.2020

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2,

Individuelle Online-Sammelsysteme (Anm.: tritt gemäß § 10 Abs. 5 mit 31.3.2024 außer Kraft)Individuelle Online-Sammelsysteme Anmerkung, tritt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, mit 31.3.2024 außer Kraft)

§ 3.Paragraph 3,

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

§ 4.Paragraph 4,

Anfechtung der Bürgerinitiative

§ 5.Paragraph 5,

Verwaltungsübertretungen

§ 6.Paragraph 6,

Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

§ 7.Paragraph 7,

Gebührenfreiheit

§ 8.Paragraph 8,

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 9.Paragraph 9,

Vollziehung

§ 10.Paragraph 10,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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