Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 5 Abs. 6 lit. a der Verordnung), indem sieEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 5, Absatz 6, Litera a, der Verordnung), indem sie
1.Ziffer einsbeim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ausfüllt,beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch III zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung ausfüllt,
2.Ziffer 2bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oderbei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder
3.Ziffer 3bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
(2)Absatz 2Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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