§ 1 EBIG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 Sitzung 55.
- (2)Absatz 2Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1.Ziffer eins„Kommission“: Europäische Kommission;
- 2.Ziffer 2„Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;„Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 Sitzung 55;
- 3.Ziffer 3„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 Sitzung 3;
- 4.Ziffer 4„Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2019/788;„Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2019/788;
- 5.Ziffer 5„Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/788;„Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/788;
- 6.Ziffer 6„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788;„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/788;
- 7.Ziffer 7„Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;
- 8.Ziffer 8„Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/788;„Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/788;
- 9.Ziffer 9„Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;„Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/788;
- 10.Ziffer 10„Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.
§ 3 EBIG Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen
- (1)Absatz einsDie Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.Die Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang römisch fünf der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.
- (2)Absatz 2Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Absatz eins, übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.
- (3)Absatz 3Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn
- 1.Ziffer einsdie Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
- 2.Ziffer 2die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3, der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,
- 3.Ziffer 3die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
- 4.Ziffer 4die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang römisch III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
- 5.Ziffer 5nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden ist,nicht das Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung vorgelegt worden ist,
- 6.Ziffer 6elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
- 7.Ziffer 7die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung ausgestellt worden ist.
- (4)Absatz 4Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Absatz 3, unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.
- (5)Absatz 5Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn
- 1.Ziffer einsdie Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
- 2.Ziffer 2Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
- 3.Ziffer 3die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung gesammelt worden sind,die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung gesammelt worden sind,
- 4.Ziffer 4im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
- 5.Ziffer 5sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
- 6.Ziffer 6der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.
- (6)Absatz 6Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Absatz 2, die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang römisch VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 6, gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.
- (8)Absatz 8Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 6,, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Absatz 2, zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß Paragraph 4, anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.
- (9)Absatz 9Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 4 EBIG Anfechtung der Bürgerinitiative
- (1)Absatz einsInnerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 4 oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 3 Abs. 7 kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 3, Absatz 4, oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.
- (2)Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69 Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.
§ 5 EBIG Verwaltungsübertretungen
- (1)Absatz einsEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 5 Abs. 6 lit. a der Verordnung), indem sieEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 5, Absatz 6, Litera a, der Verordnung), indem sie
- 1.Ziffer einsbeim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ausfüllt,beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch III zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung ausfüllt,
- 2.Ziffer 2bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oderbei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder
- 3.Ziffer 3bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
- (2)Absatz 2Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.
§ 6 EBIG Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 6.Paragraph 6, Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden. Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den Paragraphen 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.
§ 7 EBIG Gebührenfreiheit
§ 7.Paragraph 7, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Bestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 9 EBIG Vollziehung
§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 10 EBIG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
- (2)Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Art. 21 der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Artikel 21, der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 3 Abs. 2, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (5)Absatz 5Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in § 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in § 10, § 1, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu § 2, §§ 2 Abs. 1, 2, 3 und 4, 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Z 3 und die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ in Abs. 6 und Abs. 7, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ in § 6, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu § 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in Paragraph 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in Paragraph 10,, Paragraph eins,, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraphen 2, Absatz eins,, 2, 3 und 4, 3 Absatz eins,, 2, 3, 5 Ziffer 3 und die Wortfolge „Art. 12 Absatz 5 “, in Absatz 6 und Absatz 7,, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, die Wortfolge „gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist“ in Paragraph 6,, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu Paragraph 10 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.
Artikel
Art. 25 EBIG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz (EBIG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2020
- § 0 gültig von 01.04.2012 bis 21.03.2020
Inhaltsverzeichnis |
§ 1.Paragraph eins, | Begriffsbestimmungen |
§ 2.Paragraph 2, | Individuelle Online-Sammelsysteme (Anm.: tritt gemäß § 10 Abs. 5 mit 31.3.2024 außer Kraft)Individuelle Online-Sammelsysteme Anmerkung, tritt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, mit 31.3.2024 außer Kraft) |
§ 3.Paragraph 3, | Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen |
§ 4.Paragraph 4, | Anfechtung der Bürgerinitiative |
§ 5.Paragraph 5, | Verwaltungsübertretungen |
§ 6.Paragraph 6, | Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde |
§ 7.Paragraph 7, | Gebührenfreiheit |
§ 8.Paragraph 8, | Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen |
§ 9.Paragraph 9, | Vollziehung |
§ 10.Paragraph 10, | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
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