§ 8 EBIG Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

EBIG - Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so ist die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, zu verwenden.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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