Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Art. 21 der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Artikel 21, der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4)Absatz 4§ 3 Abs. 2, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5)Absatz 5Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in § 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in § 10, § 1, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu § 2, §§ 2 Abs. 1, 2, 3 und 4, 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Z 3 und die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ in Abs. 6 und Abs. 7, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ in § 6, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu § 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in Paragraph 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in Paragraph 10,, Paragraph eins,, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraphen 2, Absatz eins,, 2, 3 und 4, 3 Absatz eins,, 2, 3, 5 Ziffer 3 und die Wortfolge „Art. 12 Absatz 5 “, in Absatz 6 und Absatz 7,, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, die Wortfolge „gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist“ in Paragraph 6,, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu Paragraph 10 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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