Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsInnerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 4 oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 3 Abs. 7 kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 3, Absatz 4, oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.
(2)Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69 Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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