§ 5 EBIG

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein OrganisatorEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn ersie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 145 Abs. 16 lit. a der Verordnung), indem ersie

1.

beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 59 Abs. 1 letzter Satz2 der Verordnung ausfüllt,

2.

bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oder

3.

bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

(2) Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.04.2012 bis 21.03.2020

(1) Ein OrganisatorEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn ersie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 145 Abs. 16 lit. a der Verordnung), indem ersie

1.

beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 59 Abs. 1 letzter Satz2 der Verordnung ausfüllt,

2.

bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oder

3.

bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

(2) Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.

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