1. Abschnitt-Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1 E-GovG
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 104/2018)
§ 1a E-GovG
- (1)Absatz einsJedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß Paragraph 53 d, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
- (2)Absatz 2Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.
- (3)Absatz 3Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.
§ 1b E-GovG
(1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.
(3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.
(4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
§ 1c E-GovG
§ 1c.Paragraph eins c, Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
2. Abschnitt-Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen
§ 2 E-GovG
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
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1. | „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen; |
2. | „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird; |
| (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008) |
4. | „Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Art. 3 Z 1 eIDAS-VO (Z 11); |
5. | „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist; |
| (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016) |
7. | „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt; |
8. | „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist. |
9. | „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt; |
10. | „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen verbindet; |
10a. | „Verwendung des E-ID“: das Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers oder mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs, der an eine frühere qualifizierte elektronische Signatur des E-ID-Inhabers gebunden ist, wobei das zugehörige qualifizierte Zertifikat, das für die frühere qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde, zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung noch gültig sein muss; |
11. | „eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44. |
§ 2a E-GovG
Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.
§ 3 E-GovG
(1) Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.
(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
§ 4 E-GovG
- (1)Absatz einsDer E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.
- (2)Absatz 2Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7,) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt Paragraph 5,
- (3)Absatz 3Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (§ 4a).Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (Paragraph 4 a,).
- (4)Absatz 4Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§ 4b Z 1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art. 3 Z 20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs. 2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I lit. f eIDAS-VO zu übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des § 2 Z 10a zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Artikel 3, Ziffer 20, eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang römisch eins Litera f, eIDAS-VO zu übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10 a, zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.
- (5)Absatz 5Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs. 2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Absatz 2,), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
- (6)Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens zwölf Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat. Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Absatz 5, letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens zwölf Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat. Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu.
- (7)Absatz 7Die Authentizität eines mit Hilfe des E-ID gestellten Anbringens wird durch die in dem E-ID enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.
- (8)Absatz 8Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 7 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.Die näheren Regelungen zu den Absatz eins bis 7 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.
§ 4a E-GovG
- (1)Absatz einsDie Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehörde oder durch eine gemäß § 16 Abs. 3 des Passgesetzes 1992 ermächtigte Gemeinde vorzunehmen, sofern der Betroffene dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Darüber hinaus können sie die Registrierung eines E-ID bei der Passbehörde, einer gemäß § 16 Abs. 3 des Passgesetzes 1992 ermächtigten Gemeinde oder der Landespolizeidirektion verlangen. Soweit die Registrierung nicht im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes erfolgt, ist die Behörde örtlich zuständig, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres können auch andere geeignete Behörden die Registrierung des E-ID vornehmen. Der Bundesminister für Inneres hat diese Behörden im Internet zu veröffentlichen.Die Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehörde oder durch eine gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Passgesetzes 1992 ermächtigte Gemeinde vorzunehmen, sofern der Betroffene dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Darüber hinaus können sie die Registrierung eines E-ID bei der Passbehörde, einer gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Passgesetzes 1992 ermächtigten Gemeinde oder der Landespolizeidirektion verlangen. Soweit die Registrierung nicht im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes erfolgt, ist die Behörde örtlich zuständig, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres können auch andere geeignete Behörden die Registrierung des E-ID vornehmen. Der Bundesminister für Inneres hat diese Behörden im Internet zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung des E-ID für Fremde kommt der Landespolizeidirektion zu. Örtlich zuständig ist die Landespolizeidirektion, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Bei Fremden ist eine Registrierung nur dann vorzunehmen, sofern sie über einen ausreichenden Bezug zum Inland verfügen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Insbesondere ist hiefür ein Nachweis über Wohnsitz, Beschäftigungsverhältnis oder Geschäftstätigkeit im Inland erforderlich. Für Fremde, die im Inland internationalen Schutz beantragt haben, ist die Registrierung erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltsrechts zulässig. Für Fremde ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet darf das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 eIDAS-VO ab dem Zeitpunkt der Registrierung maximal drei Jahre gültig sein. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten für Fremde sinngemäß.Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung des E-ID für Fremde kommt der Landespolizeidirektion zu. Örtlich zuständig ist die Landespolizeidirektion, bei der das Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Bei Fremden ist eine Registrierung nur dann vorzunehmen, sofern sie über einen ausreichenden Bezug zum Inland verfügen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Insbesondere ist hiefür ein Nachweis über Wohnsitz, Beschäftigungsverhältnis oder Geschäftstätigkeit im Inland erforderlich. Für Fremde, die im Inland internationalen Schutz beantragt haben, ist die Registrierung erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltsrechts zulässig. Für Fremde ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet darf das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, eIDAS-VO ab dem Zeitpunkt der Registrierung maximal drei Jahre gültig sein. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten für Fremde sinngemäß.
- (3)Absatz 3Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (§ 4 Abs. 4 erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E-ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E-ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.
- (4)Absatz 4Die Registrierung des E-ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023, entspricht, es sei denn der Registrierungsbehörde liegt bereits ein Lichtbild in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 vor, das nicht für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 vorgelegt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über personenbezogene Daten und Dokumente des E-ID-Werbers aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden sowie aus Datenverarbeitungen nach den §§ 26 und 27 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, im Datenfernverkehr abzufragen und soweit es sich um Daten gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Z 7 handelt, in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Kann die Identität des E-ID-Werbers bei den Behörden gemäß Abs. 1 und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der Identität der Landespolizeidirektion.Die Registrierung des E-ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2023,, entspricht, es sei denn der Registrierungsbehörde liegt bereits ein Lichtbild in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 vor, das nicht für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 vorgelegt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über personenbezogene Daten und Dokumente des E-ID-Werbers aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden sowie aus Datenverarbeitungen nach den Paragraphen 26 und 27 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, im Datenfernverkehr abzufragen und soweit es sich um Daten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Ziffer 7, handelt, in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Kann die Identität des E-ID-Werbers bei den Behörden gemäß Absatz eins und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der Identität der Landespolizeidirektion.
- (5)Absatz 5Die Aussetzung oder der Widerruf des E-ID erfolgt durch die Aussetzung oder den Widerruf des mit dem E-ID verbundenen qualifizierten Zertifikats beim VDA gemäß § 6 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, oder Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO. Dieser hat die Information über die Aussetzung oder den Widerruf der jeweils zuständigen Behörde gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Betreibers der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Die Behörden gemäß Abs. 1 und 2 haben die Aussetzung oder den Widerruf des E-ID zu veranlassen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Inhaber des E-ID verstorben ist, die Gefahr missbräuchlicher Verwendung droht, der E-ID-Inhaber dies verlangt oder wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Identität des Betroffenen aufkommen lassen.Die Aussetzung oder der Widerruf des E-ID erfolgt durch die Aussetzung oder den Widerruf des mit dem E-ID verbundenen qualifizierten Zertifikats beim VDA gemäß Paragraph 6, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, oder Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO. Dieser hat die Information über die Aussetzung oder den Widerruf der jeweils zuständigen Behörde gemäß Absatz eins und 2 im Wege des Betreibers der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Die Behörden gemäß Absatz eins und 2 haben die Aussetzung oder den Widerruf des E-ID zu veranlassen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Inhaber des E-ID verstorben ist, die Gefahr missbräuchlicher Verwendung droht, der E-ID-Inhaber dies verlangt oder wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Identität des Betroffenen aufkommen lassen.
- (6)Absatz 6Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis 5 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins bis 5 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID durch Verordnung festzulegen.
§ 4b E-GovG
(1) Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche
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1. | die Namen, |
2. | das Geburtsdatum, |
3. | den Geburtsort, |
4. | das Geschlecht, |
5. | die Staatsangehörigkeit, |
6. | das bPK, |
7. | die bekanntgegebene Zustelladresse, |
8. | das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 |
9. | das Registrierungsdatum, |
10. | soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons, |
11. | soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse, |
12. | die Registrierungsbehörde und |
13. | den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4 |
in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig. |
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.
(4) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Abs. 1 Z 7 ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Abs. 1 Z 13 verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 4a Abs. 4 verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.
§ 5 E-GovG
(1) Für Zwecke des vertretungsweisen Handelns kann in die Personenbindung des Vertreters von der Stammzahlenregisterbehörde das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen eingefügt werden. Zu diesem Zweck kann die Stammzahlenregisterbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Angaben zu Vollmachtsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verwenden, sofern dies gesetzlich zulässig ist oder eine Einwilligung des Betroffenen besteht. Die Stammzahlenregisterbehörde kann außerdem auf Antrag des Vertreters das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen speichern. Die Voraussetzungen und näheren Anforderungen des Antrags und der zu erbringenden Nachweise sind in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, muss gesondert eingefügt werden.
(2) In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung ist ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seines E-ID oder auf Grund von Datenverarbeitungen, die nach berufsrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, ersichtlich ist. In diesen Fällen wird das Bestehen der berufsmäßigen Parteienvertretung von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Abs. 1 in die Personenbindung eingefügt. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG.
(3) Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Verfahrenshandlungen in E-ID-tauglichen Verfahren setzen. Der Auftrag des Betroffenen ist bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Verfahrenshandlung wird mit Hilfe des E-ID des Organwalters gesetzt. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der Verfahrenshandlung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seines E-ID oder aus einer von der zuständigen Behörde geführten Datenverarbeitung ersichtlich sein. In diesen Fällen wird das Bestehen der Befugnis des Organwalters von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Abs. 1 in die Personenbindung eingefügt. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG und die Zustellungsvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG.
(4) Wird das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis in die Personenbindung (§ 4 Abs. 2) eingefügt, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung der Einzelvertretungsbefugnis aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Quellen. § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 gelten für vertretungsweises Handeln in Bezug auf vertretene natürliche Personen sinngemäß. Für vertretene nicht-natürliche Personen hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl bereitzustellen.
§ 6 E-GovG
(1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.
(3) Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Abs. 2 ist als Stammzahl für Betroffene
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1. | die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991), |
2. | die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002), |
3. | die ein Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, und |
a) | Einkünfte gemäß des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen, |
b) | keine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind sowie |
c) | nicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, |
| die für sie vergebene Global Location Number (GLN), |
4. | die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des § 1 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Z 1 bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN, |
5. | die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Z 1 bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN, |
6. | die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Abs. 4) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer |
zu verwenden. |
(3a) Die GLN wird für jeden Betroffenen einmalig für die Dauer seines Bestehens als Betroffener iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 vergeben. Ihre Vergabe erfolgt im Fall der Abs. 3 Z 3 im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes, im Fall der Abs. 3 Z 4 im Auftrag des für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständigen Bundesministers sowie im Fall der Abs. 3 Z 5 im Auftrag des Betreibers des Unternehmensserviceportals (USP) jeweils durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetz 2000. Tritt an die Stelle des Anlasses der Eintragung ein anderer Anlass iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 bleibt die vergebene GLN als Identifikationsmerkmal dieses Betroffenen erhalten und es ist keine neue GLN zu vergeben. Wenn es sich bei einem Betroffenen iSd Abs. 3 Z 1 oder 3 bis 6 um eine natürliche Person handelt, ist die Firmenbuchnummer, GLN oder Ordnungsnummer nur soweit zu verwenden als seine Identität als in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer, Unternehmen gemäß des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 oder seine Eigenschaft als sonstiger Betroffener betroffen ist.
(4) Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Unbeschadet des Abs. 3 sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung natürliche Personen einzutragen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind. In das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sind auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen:
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1. | Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie |
2. | sonstige Betroffene, für die keine Stammzahl gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 zu bilden ist und sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstiger Betroffener (§ 2 Z 7). |
Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Daten, die in Abs. 7 und der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. |
(Anm.: Abs. 4a bis 4c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2022)
(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.
(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für natürliche Personen stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.
(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung soweit erforderlich nähere Regelungen zum Ergänzungsregister, insbesondere zu den Eintragungsdaten (Namen oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, akademische Grade, Daten der vorgelegten amtlichen Dokumente, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse, Anschrift, Sitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Rechts- oder Organisationsform und Angaben über den Bestandszeitraum von Betroffenen) und bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, erlassen. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.
§ 6a E-GovG
(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters für natürliche Personen (ERnP) sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.
(2) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des ERnP, in Bezug auf Personen, für die ein bPK aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.
(3) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 1 hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und ERnP datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen
§ 6b E-GovG
(1) Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener im Sinne des § 2 Z 7 und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse in elektronischer Form. Eintragungen ins ERsB haben keine konstitutive Wirkung.
(2) Die Führung des ERsB ist Aufgabe der Stammzahlenregisterbehörde. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder durch eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
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1. | sich, |
2. | ihre Teilorganisationen, |
3. | die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen, |
4. | Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde. |
Die Stammzahlenregisterbehörde und die in dieser Bestimmung genannten Institutionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die personenbezogenen Daten im ERsB gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt der Stammzahlenregisterbehörde. |
(3) Das ERsB ist in Bezug auf Betroffene, die keine natürlichen Personen sind und ausschließlich in Bezug auf die Vor- und Nachnamen ihrer vertretungsbefugten natürlichen Personen hinsichtlich des aktuellen Datenbestands als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.
(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat Eintragungen, zu denen ihr Änderungen bekannt werden, richtig zu stellen oder inaktiv zu setzen. Ersetzte oder inaktive Eintragungen sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesem Bundesgesetz angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Jahren.
(5) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehenen Auszug der aktuellen Daten aus dem Register elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register ist die Eintragungsstelle klar ersichtlich zu machen und ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB nicht konstitutiv ist.
§ 7 E-GovG
(1) Stammzahlenregisterbehörde ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.
§ 8 E-GovG
In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
§ 9 E-GovG
(1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenverarbeitung zuzurechnen ist, in der das bPK verarbeitet werden soll. Die Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich aus ihrer Registrierung bei der Stammzahlenregisterbehörde.
(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverarbeitungen innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.
(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.
§ 10 E-GovG
(1) Bei Verwendung des E-ID werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs eine E-ID-taugliche Umgebung eingerichtet hat. Dafür muss eine Datenverarbeitung mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert sein. In Bereichen, in denen der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.
(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.
(3) In der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.
§ 11 E-GovG
In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
§ 12 E-GovG
(1) Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:
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1. | Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. |
2. | Die Verarbeitung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag tätigen Behörde, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind, durchgeführt werden. |
(2) Die Verarbeitung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
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1. | unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a Abs. 2, oder |
2. | ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10, 13 Abs. 2 und 15. |
§ 13 E-GovG
(1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verarbeitet werden.
(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
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1. | nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenverarbeitung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verarbeitet werden darf (Abs. 3), und |
2. | durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert. |
(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenverarbeitung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenverarbeitung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.
3. Abschnitt-Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich
§ 14 E-GovG
(1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl oder das bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl oder sein bPK als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.
(2) Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl oder ihrem eigenen bPK als Bereichskennung gebildet wurden.
(3) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 14a E-GovG
- (1)Absatz einsFür E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist Paragraph 14, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
- (2)Absatz 2Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins,, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
§ 15 E-GovG
(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist, weil
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1. | diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und |
2. | personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. |
Sofern ein Verantwortlicher des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern. |
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.
4. Abschnitt-Elektronischer Datennachweis
§ 16 E-GovG
(1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.
(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.
§ 17 E-GovG
- (1)Absatz einsSoweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
- (2)Absatz 2Ist von Behörden die Richtigkeit von personenbezogenen Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Einwilligung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.Ist von Behörden die Richtigkeit von personenbezogenen Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Einwilligung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG zu behandeln.
- (3)Absatz 3Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie
- 1.Ziffer einsin Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen.in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl I Nr. 117/2024)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,)
§ 18 E-GovG
(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
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1. | dem E-ID-Inhaber selbst, |
2. | Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Auftrag des E-ID-Inhabers für Verfahren für die diese eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet haben, oder |
3. | Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde, |
zu übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System im Auftrag des E-ID-Inhabers unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen und seiner Auftragsverarbeiter nur dem E-ID-Inhaber zugänglich ist. |
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems berechtigt, im Datenfernverkehr
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1. | Informationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) von Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (§ 118a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a StGB), sowie |
2. | die genaue Bezeichnung des Gewerbes (§ 365a Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365 GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahl |
abzufragen. Die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des E-ID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. |
(3) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen, insbesondere inwieweit neben Unternehmern und Vereinen auch andere Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, oder andere Dritte registriert werden können und inwieweit Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 sowohl die Kosten für die Eröffnung der Nutzung als auch für die Nutzung des E-ID-Systems zu ersetzen haben.
(4) Die Rechtmäßigkeit der Zugänglichkeit elektronischer Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs für die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Abs. 1 ist auf Grund einer Rechtsgrundlage in einem Materiengesetz zu beurteilen. Der für die jeweilige Datenverarbeitung zuständige Bundesminister kann im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Identitätsdaten, Informationen zu Berechtigungen sowie Umstände, die der Betroffene nachweisen möchte, mit Verordnung näher konkretisieren.
(5) Sofern es sich bei Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 2019/1897, oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese im Zuge der Antragstellung jedenfalls
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1. | den Namen und die Rechtsform im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, |
2. | die Verantwortlichen gemäß § 9 VStG, |
3. | die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, |
4. | gegebenenfalls die GISA-Zahl, die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Logo, |
5. | den Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck, |
6. | die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Unternehmens oder des Vereins sowie |
7. | die für die Nutzung des E-ID-Systems glaubhaft gemachten Zwecke |
anzugeben, sofern diese Daten nicht bereits im Wege des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ermittelt werden können. Darüber hinaus kann der Unternehmer oder der Verein den akademischen Grad, die Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer oder mehrerer Kontaktpersonen angeben. |
(6) Der Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 hat eine Änderung der im Zuge der Registrierung angegebenen Informationen dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 USPG haben diese Änderungen im Wege des Unternehmensserviceportals bekanntzugeben. Wird das E-ID-System über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, sind sämtliche Daten des Dritten zu löschen.
(7) Sofern Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet wurde, haben diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden, wenn:
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1. | sich ein glaubhaft gemachter Zweck gemäß Abs. 2 oder der Verantwortliche gemäß § 9 VStG ändert oder |
2. | Dritte die glaubhaft gemachten Zwecke gemäß Abs. 2 nicht mehr verfolgen wollen oder dürfen. |
5. Abschnitt-Besonderheiten elektronischer Aktenführung
§ 19 E-GovG
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20 E-GovG
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
§ 20a E-GovG
§ 20a.Paragraph 20 a, Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren. Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
§ 21 E-GovG
(1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.
(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.
(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.
§ 21a E-GovG
(1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.
6. Abschnitt-Strafbestimmungen
§ 22 E-GovG
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
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1. | sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder |
2. | ein bPK eines anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder |
3. | anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder |
4. | als Verantwortlicher des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten personenbezogene Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder |
5. | eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht. |
(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.
7. Abschnitt-Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 E-GovG
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 24 E-GovG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 8 und 10, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 6, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8,, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 11,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz eins bis 3, Paragraph 20,, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 25, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer 3, außer Kraft.
- (3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 17 und Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.
- (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer eins,, 4, 10 und 11, Paragraph 2 a,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 a,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz eins und 2, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 24 und die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 6 und Paragraph 25, samt Überschrift außer Kraft.
- (5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft (Anm. 1).Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph eins a, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, Absatz 8, des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft Anmerkung 1).
- (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 2)Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer 10,, die Paragraphen 4,, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, erster Satz, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 12,, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 14, Absatz eins und 3, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15,, Paragraph 18, samt Überschrift, der 5. Abschnitt Anmerkung, offensichtlich gemeint: 5a Abschnitt), Paragraph 25, Absatz 2 und 3 und Paragraph 28, Ziffer eins und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von Paragraph 25, Absatz 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anmerkung 2)
- (7)Absatz 7Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 8,, 14, 15 bis 18 und 22, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 4 a, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 und von Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 13,, der Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, der Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 2, erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 14,, die Überschrift zu Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, Ziffer 2,, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.
- (9)Absatz 9Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18, § 1b Abs. 1, § 2 Z 10a, § 4 Abs. 4 bis 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 4b Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 bis 4c, § 14, § 14a Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 23, § 25 Abs. 2 und § 28 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 1b Abs. 1 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 18,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10 a,, Paragraph 4, Absatz 4 bis 6, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins und 8, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4 bis 4c, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 28, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von Paragraph eins b, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.
- (10)Absatz 10Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6b, § 6 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 7, § 6b samt Überschrift und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6a, § 6 Abs. 4a bis 4c und § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 6 b,, Paragraph 6, Absatz 3,, 3a, 4, 6 und 7, Paragraph 6 b, samt Überschrift und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022, treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 6 a,, Paragraph 6, Absatz 4 a bis 4c und Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.
- (11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 1a, § 1a Abs. 3, § 1c samt Überschrift, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 14a Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 1, § 20a samt Überschrift und § 25 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph eins a,, Paragraph eins a, Absatz 3,, Paragraph eins c, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 20 a, samt Überschrift und Paragraph 25, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, außer Kraft.
§ 25 E-GovG
- (1)Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß Paragraph eins a, zu schaffen.
- (2)Absatz 2Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des E-ID gemäß § 4b Abs. 1 und § 18 Abs. 1 weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des § 4a registriert wurden, dürfen ihren E-ID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß Paragraph 24, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des E-ID gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß Paragraph 24, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des Paragraph 4 a, registriert wurden, dürfen ihren E-ID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.
- (3)Absatz 3Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach Paragraph 24, Absatz 6, noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.
- (4)Absatz 4Die bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 119/2022 für Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 verwendete Ordnungsnummer des ERsB ist als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.Die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022, für Betroffene im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 verwendete Ordnungsnummer des ERsB ist als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.
- (5)Absatz 5Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach § 1c ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach Paragraph eins c, ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.
- (6)Absatz 6Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz zu schaffen.Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, letzter Satz zu schaffen.
§ 26 E-GovG
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 27 E-GovG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 28 E-GovG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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1. | hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern, |
2. | hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient, |
3. | hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, |
4. | hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des §18 Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres, |
4a. | hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, |
5. | hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen, |
6. | im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches. |
Artikel
Art. 2 E-GovG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unter der Notifikationsnummer 2017/166/A notifiziert.
Art. 25 E-GovG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).