§ 9 E-GovG

E-GovG - E-Government-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenverarbeitung zuzurechnen ist, in der das bPK verarbeitet werden soll. Die Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich aus ihrer Registrierung bei der Stammzahlenregisterbehörde.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverarbeitungen innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.

In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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