(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist, weil
1. | diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und | |||||||||
2. | personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. | |||||||||
Sofern ein Verantwortlicher des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern. |
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.
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