§ 8 E-GovG

E-GovG - E-Government-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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