§ 16 E-GovG

E-GovG - E-Government-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.

(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 E-GovG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 E-GovG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 E-GovG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 E-GovG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 E-GovG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis E-GovG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 E-GovG
§ 17 E-GovG