Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDer elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach Paragraph 114, Absatz 2, BAO geführt werden.
(2)Absatz 2Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.Soweit der Nachweis der in Absatz eins, bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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