E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle

E-GovG - E-Government-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2024
  3. § 0 gültig von 28.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2022
  4. § 0 gültig von 28.07.2022 bis 27.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2022
  5. § 0 gültig von 01.01.2021 bis 27.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  6. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. § 0 gültig von 01.08.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2017
  8. § 0 gültig von 13.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  9. § 0 gültig von 01.07.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  10. § 0 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. § 0 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2008
  12. § 0 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1.

 

§ 1a.

Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger

§ 1b.

Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen

§ 1c.

Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

2. Abschnitt
Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2a.

 

§ 3.

Identität und Authentizität

§ 4.

Die Funktion E-ID

§ 4a.

Registrierung und Widerruf des E-ID

§ 4b.

Registrierungsdaten

§ 5.

E-ID und Stellvertretung

§ 6.

Stammzahl

§ 6a.

Ergänzungsregister für natürliche Personen

§ 6b.

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

§ 7.

Stammzahlenregisterbehörde

§ 8.

Eindeutige Identifikation in Datenverarbeitungen

§ 9.

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

§ 10.

Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen

§ 11.

Offenlegung von bPK in Mitteilungen

§ 12.

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

§ 13.

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

3. Abschnitt
Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

§ 14.

Erzeugung von bPK für die Verwendung des E-ID im privaten Bereich

§ 14a.

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

§ 15.

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten Bereich

4. Abschnitt
Elektronischer Datennachweis

§ 16.

für personenbezogene Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten

§ 17.

für personenbezogene Daten aus Registern

§ 18.

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs

5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung

§ 19.

Amtssignatur

§ 20.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20a.

Ersetzendes Scannen

§ 21.

Vorlage elektronischer Akten

5a. Abschnitt
Haftungsbestimmungen

§ 21a.

Haftung

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 22.

Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24.

Inkrafttreten

§ 25.

Übergangsbestimmung

§ 26.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 27.

Verweisungen

§ 28.

Vollziehung

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis E-GovG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 25 E-GovG