Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIm elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.
(2)Absatz 2Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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