Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. | „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen; | |||||||||
2. | „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird; | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008) | ||||||||||
4. | „Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Art. 3 Z 1 eIDAS-VO (Z 11); | |||||||||
5. | „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist; | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016) | ||||||||||
7. | „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt; | |||||||||
8. | „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist. | |||||||||
9. | „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt; | |||||||||
10. | „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen verbindet; | |||||||||
10a. | „Verwendung des E-ID“: das Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers oder mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs, der an eine frühere qualifizierte elektronische Signatur des E-ID-Inhabers gebunden ist, wobei das zugehörige qualifizierte Zertifikat, das für die frühere qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde, zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung noch gültig sein muss; | |||||||||
11. | „eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44. |
0 Kommentare zu § 2 E-GovG