§ 1c E-GovG Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

E-GovG - E-Government-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 1c.Paragraph eins c,

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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