§ 11 E-GovG

E-GovG - E-Government-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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