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(1) Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 6 ZaDiG§ 9 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich
1. | der Information über das Geschäftsmodell ( | |||||||||
2. | des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist; | |||||||||
3. | der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder ( | |||||||||
a) | bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und | |||||||||
b) | bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß | |||||||||
zu beschreiben sind; | ||||||||||
4. | der Geschäftsleiter ( |
(2) Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 6 Abs. 1 Z 2§ 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 616, 7, 8, 11, 1217 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
1. | Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens; | |||||||||
2. | die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden; | |||||||||
3. | die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation; | |||||||||
4. | die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss; | |||||||||
5. | eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen. |
(3) Bei der Erteilung einer Konzession ist § 7 Abs. 1 § 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
1. | der Organisationsanforderungen ( | |||||||||
2. | des Anfangskapitals ( | |||||||||
3. | der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder ( | |||||||||
a) | bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und | |||||||||
b) | bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß | |||||||||
zufrieden stellend sein müssen; | ||||||||||
4. | der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe ( | |||||||||
5. | der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter ( | |||||||||
6. | der Satzung keine Bestimmungen ( | |||||||||
7. | der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist. |
(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
1. | die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder | |||||||||
2. | die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. |
(6) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.
(1) Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 6 ZaDiG§ 9 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich
1. | der Information über das Geschäftsmodell ( | |||||||||
2. | des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist; | |||||||||
3. | der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder ( | |||||||||
a) | bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und | |||||||||
b) | bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß | |||||||||
zu beschreiben sind; | ||||||||||
4. | der Geschäftsleiter ( |
(2) Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 6 Abs. 1 Z 2§ 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 616, 7, 8, 11, 1217 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
1. | Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens; | |||||||||
2. | die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden; | |||||||||
3. | die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation; | |||||||||
4. | die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss; | |||||||||
5. | eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen. |
(3) Bei der Erteilung einer Konzession ist § 7 Abs. 1 § 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
1. | der Organisationsanforderungen ( | |||||||||
2. | des Anfangskapitals ( | |||||||||
3. | der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder ( | |||||||||
a) | bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und | |||||||||
b) | bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß | |||||||||
zufrieden stellend sein müssen; | ||||||||||
4. | der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe ( | |||||||||
5. | der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter ( | |||||||||
6. | der Satzung keine Bestimmungen ( | |||||||||
7. | der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist. |
(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
1. | die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder | |||||||||
2. | die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. |
(6) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.