§ 45 E-ControlG Vollziehung

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 03.03.2011 bis 27.07.2021

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie.

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