§ 45 E-ControlG Vollziehung

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9, sowie Paragraph 43, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 03.03.2011 bis 27.07.2021
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9, sowie Paragraph 43, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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