§ 37 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.

(2) Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.

(3) Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.

In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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