§ 27 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die E-Control ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung 714/2009/EG und der Verordnung 715/2009/EG erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 39 Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG.

(2) Die E-Control hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 39 Abs. 8 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist die E-Control der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG oder der Verordnung 714/2009/EG erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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