§ 32 E-ControlG Kosten der Regulierung

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die E-Control ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 63 Z 1 ElWOG 2010) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 4).

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.

(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe an Endverbraucher seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen bzw. der von Marktgebietsmanagern verwalteten Netze und ist von der E-Control mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anteil eines Marktgebietsmanagers bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen eines Verteilergebietsmanagers an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe an Endverbraucher seines Marktgebietes und ist von der E-Control mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.

(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.

(6) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der E-Control abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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