Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAlle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die E-Control verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 E-ControlG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 E-ControlG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 E-ControlG