§ 21 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:

1.

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998;

2.

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000;

3.

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;

4.

Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;

5.

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;

6.

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008;

7.

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;

8.

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;

9.

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;

10.

Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/72/EG;

11.

Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG;

12.

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;

13.

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.

(1a) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu befassen.

(2) Die E-Control macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.

(3) Die E-Control nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.

(4) Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die E-Control als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der E-Control ein angemessenes Entgelt zu erstatten.

(5) In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.

(6) Die E-Control kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.

(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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