§ 23 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die E-Control arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie der Verordnungen 713/2009, 714/2009 und 715/2009 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die E-Control an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(1a) Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.

(2) Der E-Control kommen dabei insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:

1.

Förderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;

2.

Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;

3.

Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;

4.

Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;

5.

die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und

6.

die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.

(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.

(4) Die E-Control kooperiert mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.

(5) Der Vorstand kann Mitarbeiter der E-Control zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, zur Agentur oder zur Europäischen Kommission entsenden.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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