Im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 und § 168a GWG 2011) ist die E-Control verpflichtet, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und ihre bisher im Rahmen der in § 25a Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat die E-Control auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Analysen und Auswertungen sichergestellter Unterlagen und auf Datenträger gespeicherter Informationen vorzunehmen.
0 Kommentare zu § 25b E-ControlG