Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie E-Control hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
(2)Absatz 2Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der E-Control auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
(3)Absatz 3Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.
In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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