§ 31 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Geschäftsjahr der E-Control ist das Kalenderjahr.

(2) Die E-Control hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(4) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der E-Control in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Homepage der E-Control bereit zu halten.

(5) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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