Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-Control
1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
3.Ziffer 3Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
4.Ziffer 4jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
5.Ziffer 5in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
6.Ziffer 6als zentrale Informationsstelle Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
7.Ziffer 7die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
8.Ziffer 8jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Artikel 3, der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.
In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 E-ControlG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 E-ControlG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 E-ControlG