§ 13 DTAV Schleusen

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Fassungsvermögen von Personenschleusen muß der Zahl der in den Arbeitskammern beschäftigten Arbeitnehmer entsprechen. Die Schleusen müssen mindestens 1,60 m hoch sein. Auf jede in einer Schleuse befindliche Person muß ein Luftraum von mindestens 1 m3 entfallen; die darnach höchstzulässige Personenzahl ist durch Anschlag in der Schleuse anzugeben. Ferner ist durch Anschlag darauf hinzuweisen, daß nur Personen eingeschleust werden dürfen, deren gesundheitliche Eignung für einen Aufenthalt in Druckluft ärztlich bescheinigt wurde. In jeder Schleuse muß sich ein gegen Beschädigung geschütztes Fenster aus gut durchsichtigem und genügend starkem Material befinden. In der Schleuse müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen vorhanden sein, die aus wärmedämmendem Material hergestellt sind; es muß auf jede Person in der Sitzebene eine Fläche von mindestens 0,40 m2 entfallen. Für jede Person muß eine trockene, wärmende Decke zur Verfügung stehen; diese Decken sind gegen Verunreinigung geschützt zu verwahren.

(2) Zugangs- und Verbindungstüren von Schleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Überdruck gegen den Türrahmen gepreßt werden. Die Verbindungstür von der Personenschleuse zur Arbeitskammer muß außer beim Ein- und Ausschleusen ständig offen sein.

(3) Die Raumtemperatur in Personenschleusen darf nicht unter 18 ºC und nicht über 25 ºC betragen. Die Schleusen sind vor übermäßiger Erwärmung durch Sonnenbestrahlung zu schützen. Nötigenfalls ist die Raumluft durch eine Warmwasser- oder eine elektrische Heizung ausreichend zu erwärmen.

(4) Personen- und Materialschleusen müssen eine für das Abblasen von Luft geeignete Einrichtung besitzen.

(5) Kombinierte Schleusen müssen den Anforderungen für Personenschleusen entsprechen; überdies müssen die Vorrichtungen zur Regelung des Druckes zum Ein- oder Ausschleusen von Material und Gerät verriegelt werden können.

(6) Materialschleusen dürfen zum Schleusen von Personen nicht verwendet werden.

(7) Bei Förderhosen müssen die inneren und äußeren Klappen durch den Luftdruck oder zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn die andere geschlossen ist.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 DTAV
§ 14 DTAV