§ 7 DTAV Meldung über Arbeiten in Druckluft

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Absicht, Arbeiten in Druckluft auszuführen, ist dem für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsinspektorat so zeitgerecht zu melden, daß dieses in der Lage ist, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu beurteilen. Die Meldung muß mindestens 14 Tage vor dem in Aussicht genommenen Beginn der Arbeiten beim Arbeitsinspektorat einlangen.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat Angaben über die genaue Lage der Arbeitsstelle, die Art und den Umfang der Arbeiten, den Zeitpunkt, an dem mit den Arbeiten begonnen werden soll, die ungefähre Zahl der Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden sollen, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und den höchsten Überdruck, unter dem voraussichtlich gearbeitet wird, zu enthalten. Ferner sind in der Meldung der Name der fachkundigen Aufsichtsperson sowie Name und Anschrift des ermächtigten Arztes anzugeben; dies gilt auch für den Stellvertreter jeder dieser Personen. Der Meldung sind Pläne und technische Beschreibungen anzuschließen, die einen Überblick über die Arbeitsstelle sowie über die Anlagen und Geräte für Arbeiten in Druckluft geben.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 DTAV
§ 8 DTAV