§ 7 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Absicht, Arbeiten in Druckluft auszuführen, ist dem für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsinspektorat so zeitgerecht zu melden, daß dieses in der Lage ist, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu beurteilen. Die Meldung muß mindestens 14 Tage vor dem in Aussicht genommenen Beginn der Arbeiten beim Arbeitsinspektorat einlangen.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat Angaben über die genaue Lage der Arbeitsstelle, die Art und den Umfang der Arbeiten, den Zeitpunkt, an dem mit den Arbeiten begonnen werden soll, die ungefähre Zahl der Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden sollen, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und den höchsten Überdruck, unter dem voraussichtlich gearbeitet wird, zu enthalten. Ferner sind in der Meldung der Name der fachkundigen Aufsichtsperson sowie Name und Anschrift des ermächtigten Arztes anzugeben; dies gilt auch für den Stellvertreter jeder dieser Personen. Der Meldung sind Pläne und technische Beschreibungen anzuschließen, die einen Überblick über die Arbeitsstelle sowie über die Anlagen und Geräte für Arbeiten in Druckluft geben.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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