§ 4 DTAV Begriffsbestimmungen

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

Überdruck der Druck in kp/cm2, der über dem atmosphärischen Luftdruck liegt,

b)

Arbeiten in Druckluft Arbeiten in Räumen, in denen der Überdruck mindestens 0,1 kp/cm2 beträgt,

c)

Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden; dazu gehören ferner die Räume, die für das Ein- und Ausfahren von Personen oder für die Beförderung von Materialien und Geräten dienen,

d)

Personenschleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird,

e)

Rekompressionskammern Räume, in denen Personen, bei welchen sich Symptome einer Dekompressionskrankheit gezeigt haben, wieder unter einen Überdruck gesetzt werden können,

f)

Materialschleusen Räume, die ausschließlich dazu dienen, Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen, und als

g)

Kombinierte Schleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird und die auch mit Einrichtungen ausgestattet sind, um Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DTAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 DTAV
§ 5 DTAV