§ 12 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für das sichere Einfahren zu den Arbeitskammern und das sichere Ausfahren aus diesen müssen zweckentsprechende Einrichtungen vorhanden sein. Werden hiefür Leitern verwendet, so müssen die Leitersprossen mindestens so breit sein und einen solchen Abstand von der Schachtwand besitzen, daß Personen mit beiden Füßen auf den Sprossen sicher stehen können. Der Abstand zwischen Sprossenfront und Schachtwand muß auf der Kletterseite mindestens 0,60 m betragen; bei einem Abstand von mehr als 0,75 m muß eine durchlaufende Rückensicherung angebracht sein. Soweit Leitern für das Ein- und Ausfahren zu den Arbeitskammern nicht in Schachtrohren eingebaut sind, müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen vorhanden sein; in solchen Fällen müssen die Leitern geneigt, unter sich parallel und nicht steiler als 80 Grad eingebaut sein.

(2) Fördereinrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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